Stand: 28.12.2022
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
Der Verein führt den Namen: Clumsy Dogs und hat seinen Sitz in der Schaafheimerstr. 30, 64832 Babenhausen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Zusatz „e. V. “.
Die Aufgaben des Vereins sind:
Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen und politischen Zweck. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Die gesamte Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der § 51 ff der Abgabenordnung 1977. Jedes Mitglied ist verpflichtet alle Tiere pfleglich zu behandeln und den ihnen gebührenden Schutz angedeihen zu lassen.
Die Bestimmungen der vom Verband für das Deutsche Hundewesen e. V., dem Deutschen Hundesportverband sowie des Hundesportverbandes Rhein-Main e. V. im Rahmen ihrer Zuständigkeit Erlassungen, Satzungen und Ordnungen sind für den Verein Clumsy Dogs und seiner Mitglieder verbindlich. Verein und Mitglieder erkennen die Vereinstrafgewalt dieser Verbände an und unterwerfen sich dieser.
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
Aufgenommen werden kann jede Person, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein hat beim Vorstand schriftlich zu erfolgen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Zahlung hat spätestens mit der Abgabe der Eintrittserklärung zu erfolgen. Die endgültige Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, die Bestätigung hat rückwirkende Kraft.
Jedem Anwärter auf die Mitgliedschaft ist vor der Aufnahme in den Verein auf Wunsch Einsicht in die Vereinssatzung zu gewähren.
Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Betroffene schriftlich zu benachrichtigen.
Die Aufnahme von Mitgliedern durch den Vorstand erfordert eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. In keinem der beiden Fälle hat der Ausscheidende Anspruch auf Rückerstattung vorausgezahlter Beiträge und auf das Vereinsvermögen. Das gleiche gilt beim Ausscheiden aus dem Verein im Todesfall.
Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand. Etwa noch ausstehende Beiträge sind nachzuzahlen.
Vereinseigentum gleich welcher Art, welche sich im Besitz des Ausscheidenden befindet, ist mit Abgabe der Austrittserklärung oder nach individueller Absprache mit dem Vorstand an diesen zurückzugeben. Der Ausschluss aus dem Verein ist entweder auf die Dauer einer bestimmten Zeit oder für immer. Über den Ausschluss eines Mitgliedes berät der Vorstand nach genauer Prüfung der Gründe. Das Ergebnis der Beratung ist in der nächsten Versammlung den Mitgliedern mitzuteilen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes auf Zeit oder Dauer beschließt jedoch nur der Vorstand, und zwar mit einer 2/3 Stimmenmehrheit.
Gründe für den Ausschluss sind folgende:
Jedes Mitglied, welches freiwillig aus dem Verein ausscheidet und nach Ablauf von 13 Wochen wieder aufgenommen werden will, hat bei der Wiederaufnahme die festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen. Erfolgt jedoch die Aufnahme vor dem Ablauf der 13. Woche, so sind ihm seine früheren Rechte wieder einzuräumen, sofern er die Beiträge von seinem Austritt bis zur Wiederaufnahme nachzahlt.
Für Mitglieder wird der Jahresbeitrag einmal jährlich fällig.
Bei Neumitgliedern wird die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag in bar erhoben.
Ab dem folgenden Kalenderjahr ist der Jahresbeitrag per Überweisung zu begleichen, spätestens zum 31. Juni des laufenden Jahres. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Die Aufnahmegebühr sowie der jährliche Mitgliedsbeitrag können von der Versammlung den finanziellen Erfordernissen des Vereins und der allgemeinen Lage angepasst werden. Für jede Änderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
Der geschäftsführende Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen und auf Ordnung innerhalb des Vereins zu achten. Für seine Handlungsweise sind die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Versammlung maßgebend.
Der 1. Vorsitzende ruft die Versammlungen, Vorstandssitzungen sowie die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen ein. Er leitet auch diese Versammlungen und ist der erste Repräsentant des Vereins. Er hat außerdem die Befugnis Ausgaben bis zu einem Betrag von 100,-€ zu tätigen. Er ist weiterhin berechtigt Sonderausgaben nach Rücksprache mit dem Vorstand und dessen Genehmigung zu tätigen.
Der Schriftführer hat die schriftlichen Belange des Vereins zu erledigen. Außerdem muss er für jede Vorstandssitzung, Versammlung ordentliche bzw. außerordentliche Versammlung ein Protokoll führen. Der 1. Vorsitzende erhält eine Abschrift.
Der Kassierer ist für die Einziehung der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge, sowie die Zahlung der laufenden Ausgaben verantwortlich. Er hat der Versammlung einen Kassenjahresbericht vorzulegen, der vorher von zwei gewählten Revisoren zu prüfen ist. Der Prüfungsbericht der Revisoren kann dann in der Versammlung schriftlich oder mündlich erfolgen.
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, Schlüssel zum Vereinsheim zu besitzen. Ferner dürfen an Mitglieder in Ausnahmefällen bis auf Widerruf Schlüssel abgegeben werden. Bei Austritt aus dem Verein sind alle Schlüssel abzugeben.
Das laufende Geschäftsjahr des Vereins endet am 31. März. Die Jahreshauptversammlung muss im Laufe des Monats April erfolgen. Sie wird vom Vorstand bzw. dem 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen.
Eine außerordentliche Versammlung kann vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Jahreshauptversammlung findet im Vereinslokal oder wenn dies nicht möglich, in dem vom Vorstand bestimmten Lokal statt.
Zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung gehören:
Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig, wenn mind. 3 Mitglieder anwesend sind und die Einberufung satzungsgemäß erfolgte. Stimmberechtigt in der Versammlung sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden und Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter.
Das Vermögen des Vereins besteht aus:
Der geschäftsführende Vorstand hat gewissenhaft das Vermögen zu verwalten nach der Satzung des Vereins. Er ist den Mitgliedern für jede Mehrung oder Minderung des Vereinsvermögens verantwortlich und hat dies in der Versammlung zu vertreten.
Der Gerichtsstand des Vereins ist Babenhausen/Hessen. Der Verein wird bei Streitigkeiten von Gericht von dem geschäftsführenden Vorstand vertreten.
Sofern eine Gruppe von Mitgliedern evtl. den Anspruch stellt, den Verein Clumsy Dogs zu spalten und in einen separaten Verein umzugruppieren, so haben in jedem Fall die Mitglieder, die die Spaltung betreiben, keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen gem. § 8. Sie werden in jedem Fall als Mitglieder mit Austrittswillen angesehen und nach dem § 4 der Vereinssatzungen behandelt werden.
Mitgliederversammlungen sollen bei Bedarf stattfinden. Zu den Versammlungen wird nicht schriftlich eingeladen. Auf Antrag kann die Versammlung zur außerordentlichen Versammlung aufgestuft werden, sofern die Einberufung satzungsgemäß erfolgte.
Die Auflösung des Vereins muss erfolgen, wenn dieser weniger als 3 Mitglieder hat. Das vorhandene Vereinsvermögen soll für gemeinnützige Zwecke im Tierschutz Verwendung finden, soweit Dritte keine Ansprüche geltend machen. Für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bestimmung haften die Mitglieder, welche die Auflösung des Vereins beantragen, nach dem BGB.